Haftpflichtschaden
Ein Haftpflichtschaden liegt vor, wenn jemand anderes schuldhaft Ihr Fahrzeug beschädigt hat. Wenn also Sie bei einem Verkehrsunfall nicht der Verursacher, sondern der Geschädigte sind, dann spricht man von einem sogenannten Haftpflichtschaden. In der Regel besteht dieser Haftpflichtschaden aus mehreren Positionen (Sachschaden / Personenschaden / Vermögensschaden).
Sie als Geschädigter haben im Fall eines Haftpflichtschadens Anspruch auf den Ersatz der am Fahrzeug entstandenen Schäden (Sachschaden).
Im Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Das bedeutet, dass der Geschädigte so zu stellen ist, als wenn der Schaden nicht eingetreten wäre (geregelt durch das Bürgerliche Gesetzbuch / BGB § 249).
Im Haftpflichtschadenfall tritt kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers (Verursachers) die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten bzw. die Haftpflichtversicherung des gegnerischen Fahrzeuges (§3 Pflichtversicherungsgesetz). Hierbei handelt es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung.
Im Fall eines Haftpflichtschadens entscheiden Sie als Geschädigter, welcher Sachverständige den Schaden an Ihrem Fahrzeug aufnehmen soll.
Das zuvor genannte gilt, wenn der Schadensort Deutschland ist. Bei Unfällen außerhalb Deutschlands gilt das Schadenrecht des Landes, in dem der Unfall eingetreten ist.